les Polonais en Suisse (Die Polen in der Schweiz) Stiftungsstatuten (Uebersetzung, es gilt die französische Version) Art. 1 Name, Sitz, Dauer
1. Unter dem Namen Archivum Helveto-Polonicum : Les Polonais en Suisse (ARHELPOL) besteht eine Stiftung (im
2. Der Sitz der Stiftung ist Freiburg. Eine Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort in der Schweiz muss vorgängig 3. Die Dauer der Stiftung ist unbestimmt. Art. 2 Zweck
1. Der Zweck der Stiftung ist die Verwaltung des Dokumentenbestands über polnische Bürger, ihr Verhältnis zur Schweiz
Die Verwaltung der Stiftung beinhaltet: 2. Die Stiftung verfolgt keinen lukrativen oder kommerziellen Zweck. Art. 3 Anfangskapital, Ressourcen
1. Das Anfangskapital der Stiftung beträgt CHF 1000,00, tausend Fanken. Zudem wurde die Privatsammlung von
2. Das Kapital der Stiftung kann jederzeit im Sinn des Stiftungszwecks durch andere Zuwendungen, Schenkungen, 3. Das Kapital der Stiftung darf für keinen anderen Zweck als den in Art. 2 beschriebenen verwendet werden.
4. Die Anlage und Verwaltung des Vermögens der Stiftung entsprechen den Grundsätzen der kaufmännischen
5. Um den Zweck der Stiftung zu erfüllen, werden die Vermögenserträge benützt ; wenn diese ungenügend sind, Art. 4 Organe der Stiftung
Die Organe der Stiftung sind: Art. 5 Verantwortlichkeit
Die Organe der Stiftung haben die Pflicht, die ihnen übertragenen Aufgaben korrekt auszuführen. Sie müssen keine A. Der Stiftungsrat Art. 6 Zusammensetzung und Dauer des Mandats
1. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er ist zusammengesetzt aus mindestens 5 und höchstens 22 2. Danach ergänzt und erneuert sich der Stiftungsrat durch Kooptation. 3. Die Mandatsdauer beträgt vier Jahre. Das Mandat kann mehrmals verlängert werden. Art. 7 Konstituierung und Erneuerung
1. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst, er ernennt einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Sekretär und
2. Falls während der Amtsdauer der Stiftungsrat wegen einer Demission oder aus einem anderen Grund aus weniger
3. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann jederzeit aus triftigem Grund abgesetzt werden, insbesondere wenn es seine Art. 8 Zuständigkeiten
1. Der Stiftungsrat übt die oberste Leitung der Stiftung aus und vertritt die Stiftung nach aussen. Er bestimmt die
2. Seine Aufgaben sind insbesondere: Art. 9 Sitzungen, Einberufung
1. Der Stiftungsrat versammelt sich wann imer die Geschäfte dies erfordern, jedoch mindestens einmal pro Jahr auf
2. Jedes Mitglied kann schriftlich ein begründetes Gesuch um eine Sitzung innert Monatsfrist an den Präsidenten Art. 10 Beratungen und Beschlüsse
1. Der Stiftungsrat kann beraten und gültige Entscheide treffen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Ueber nicht traktandierte Punkte werden keine Entscheidungen getroffen, es sei denn, alle Mitglieder des 3. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4. Die Entscheidungen können auch auf dem Korrespondenzweg getroffen werden, wenn keines der Mitglieder eine
5. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Es muss die Sitzung für die Dauer Art. 11 Jahresrechnung
Die Rechnung st alljährlich auf den 31. Dezember abzuschliessen. Diese besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und B. Vorstand Der Vorstand wird vom Stiftungsrat für eine Dauer von vier Jahren bestimmt. Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Sekretär und einem Kassier. Die Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied des Stiftungsrats sein. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Stiftungsrats vor, führt die Beschlüsse aus und bearbeitet die laufenden Geschäfte, auch die Verwaltung und den Unterhalt der Immobilien. Der Vorstand ist insbesondere mit der Wahrung der Beziehungen und der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, die dem Schutz des Kulturgutes dienen, betraut. C. Die Revisionsstelle Art. 12 Wahl und Zuständigkeiten
1. Der Stiftungsrat ernennt eine externe, unabhängige Revisionsstelle, die jährlich die Rechnung prüft und einen
2. Die Revisionsstelle hat dem Stiftungsrat bei der Ausführung ihres Auftrags festgestellte Mängel mitzuteilen.
3. Die Reviosionsstelle stellt der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Revisionsberichts sowie aller wichtigen Mitteilungen 4. Die Reviosionsstelle ist für 3 Jahre beauftragt ; ihr Mandat kann erneuert werden.
5. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Art. 13 Statutenänderung
1. Aenderungen der Organisation oder des Stiftungszwecks sowie andere Aenderungen der Statuten sind möglich 2. Eine Statutenänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Art. 14 Auflösung
1. Die Auflösung der Stiftung ist nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen möglich (art. 88 und 89 ZGB).
2. Im Falle der Auflösung (art. 88 ZGB) beschliesst der Stiftungsrat bei seiner letzten Sitzung, dass das Vermögen
Die katalogisierten Bücher und Zeitschriften verbleiben in der Kantons- und Universitätsbibliothek Freiburg und
Der Rest des Vermögens und der Bestände (Archiv, Gegenstände, Mobilien und Immobilien, usw.) werden der 3. Eine Rückgabe von Vermögen oder Beständen an die Gründer oder deren Erben ist ausgeschlossen. Art. 15 Aufsichtsbehörde Die Stiftung untersteht der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss Art. 84 Abs 1 ZGB. Art. 16 Handelsregistereintrag Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen. Art. 17 Inkrafttreten
1. Die vorliegenden Statuten wurden vom Stiftungsrat anlässlich der Sitzung vom 13. April 2019 genehmigt. 2. Sie sind mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft. Freiburg, den 13. April 2019 |